(ip/RVR) Welche zwingenden Anforderungen an Angaben in einer Terminbestimmung hinsichtlich des zu versteigernden Grundstücks nach § 37 Nr. 1 ZVG zu stellen sind, entschied der BGH in seinem Beschluss vom 29. September 2011.

Das Grundstück der Beschwerdeführer wurde zwangsversteigert. Es war mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches auch ein Ingenieurbüro bzw. derart genutzte Räumlichkeiten enthielt, aber keinerlei bauliche Besonderheiten aufwies. In der Terminbestimmung zur Zwangsversteigerung wurde zwar das Einfamilienhaus nebst dazugehöriger Details erwähnt, das Ingenieurbüro wurde hingegen nicht erwähnt. Im Termin wurde der Zuschlag erteilt.

Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführer mit der Zuschlagsbeschwerde und stützten dies auf eine fehlerhafte Terminbestimmung, weshalb der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG hätte versagt werden müssen. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos, ebenso die Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der V. Senat bestätigte das Beschwerdegericht in seiner Auffassung, dass die Vorschriften über die Terminbestimmung, insbesondere § 37 Nr. 1 ZVG, eingehalten worden seien. Eines Hinweises auf die gewerblich genutzten Teile des Wohnhauses habe es nicht bedurft. Die an die Bezeichnung des Grundstücks zu stellenden Anforderungen ergäben sich aus den Zwecken der Terminbestimmung. Insbesondere sollten die Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam gemacht werden, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen. Dazu seien auch Angaben zur Nutzungsart des Grundstücks dienlich.

Würden derartige über den Grundbuchbeschrieb hinausgehenden Angaben zur tatsächlichen Nutzung gemacht („Einfamilienhaus“), so könne § 37 Nr. 1 ZVG nur verletzt sein, wenn diese Angaben irreführend oder unrichtig seien. Sie müssten zwar aussagekräftig sein, nicht jedoch in Detail gehende Beschreibungen des Objekts enthalten. „Besonderheiten der Bebauung oder der Nutzung, insbesondere eine teilweise gewerbliche Nutzung, gehören deshalb nur dann zu den nach § 37 Nr. 1 ZVG unverzichtbaren Angaben, wenn sie dem Objekt ein solches Gepräge geben, dass die schlagwortartige Bezeichnung ohne ihre Erwähnung irreführend wäre“ (Rn. 9 der Entscheidung).

Die in der Terminbestimmung gewählte Bezeichnung genüge deshalb des Anforderungen des Gesetzes, weil die gewerblich genutzten Räume dem Objekt nicht den Charakter eines Einfamilienhauses nehmen könnten, weil das Gebäude keine besondere bauliche Beschaffenheit aufwies.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 29.09.2011, Az. V ZB 65/11


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