(ip/pp) Die Umwelt wird geschützt – der Baumbestand vielerorts sogar durch eigene Satzungen der Kommunen. Dass diese Satzungen aber nicht immer vorrangig behandelt werden, zeigt ein Beispiel des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). Nach Meinung der Richter darf eine Eibe (Taxus), die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen geschützt ist und im Garten eines Wohnhauses steht, gefällt werden, da durch ihre giftigen Beeren und Nadeln Gefahr für die Anwohner besteht. So klagten die Eltern zweier ein- bzw. drei Jahre alten Kinder auf Beseitigung.

Sie hatten ihren an die Stadt Aachen gerichteten Antrag auf Erteilung der Fällgenehmigung damit begründet, dass es sich bei der Eibe um eine giftige Pflanze handele. Wenn ihre Kinder deren Beeren oder Nadeln in den Mund nähmen und schluckten, bestünde die Gefahr von unter Umständen sogar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Schäden.

Das Gericht entschied letztinstanzlich in ihrem Sinn: Die Eltern hätten ein berechtigtes Interesse daran, den eigenen Garten als geschützten Raum für ihre Kinder nutzen zu können. Die Errichtung z.B. einer Absperrung um den Baum hätte zur Folge gehabt, dass ein erheblicher Teil des ohnehin kleinen Grundstücks den Kindern als Spielfläche entzogen worden wäre.

OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 8 A 90/08