(IP) Das Amtsgericht Ahrensburg entschied in seinem Urteil 49b C 505/21 vom 15.06.2022 über den Anspruch auf Unterlassung des Betretens durch eine sogenannten „Freigänger-Katze“ auf dem Nachbargrundstück innerhalb einer Wohnsiedlung.

Im konkreten Falle stellt sich folgender Sachverhalt dar:
Die Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes erhob Klage gegen eine ihrer Nachbarinnen in der Wohnhaussiedlung. Die Klägerin behauptete, dass die Katze der beklagten Nachbarin ihr Grundstück betreten habe und durch eine offene Terrassentür auch in ihr Haus eingedrungen sei. Die Katze hätte sich lt. Klägerin an Speisen in der Küche „bedient“ und auf frisch gewaschene Wäsche gesetzt. Außerdem hätte das Tier eine Schutzhülle für Gartenmöbel sowie einen Vogelkasten beschädigt und sowohl Auto, als auch Grundstück mit Katzenkot verunreinigt. Die beklagte Nachbarin – die nicht in direkter Angrenzung wohnt – bestritt die Verantwortlichkeit ihrer Katze.

Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Ahrensburg wies die Klage zurück. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung des Betretens ihres Grundstücks durch die „Freigänger-Katze“ der Beklagten zu. Derartige Beeinträchtigungen seien in einer Wohnsiedlung zu dulden. Würde man dies anders werten, müssten freilaufende Katzen entgegen ihrer bisherigen Haltung dauerhaft in der Wohnung gehalten oder im Garten angeleint werden. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin ihrer gesamten Nachbarschaft die Art der Katzenhaltung vorschreiben könnte.
Darüber hinaus führte das Amtsgericht an, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Katze für die Verschmutzungen und Beschädigungen verantwortlich war. Sie sei dafür beweispflichtig geblieben. Nach Ansicht des Amtsgerichts provoziere die Klägerin durch die offenstehende, unbeobachtete Terrassentür außerdem das Betreten des Hauses durch die „Freigänger-Katze“. 

© immobilienpool.de