(ip/pp) Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG) hatte sich mit der Nutzung einer exponierten Wohnung als bordellartigem Betrieb zu beschäftigen. Es entschied, dass in diesem Zusammenhang die bisherige Nutzung nicht ins Gewicht falle - deren konkrete Nutzung sei einzig relevant.

Die Verwaltungsrichter fassten zusammen, dass, wenn ein als Wohnung genehmigtes Penthouse künftig für einen bordellartigen Betrieb genutzt werde, darin eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorläge. Für die Frage, ob diese Nutzung gegenüber einer früheren Nutzung eine baurechtlich bedeutsame Nutzungsänderung darstelle, komme es nicht darauf an, welche Nutzung früher tatsächlich ausgeübt worden sei, sondern einzig darauf, welche Nutzung bauaufsichtlich tatsächlich genehmigt worden sei.

VG Ansbach, Az. 3 S 07.02240