Den Zuschlag versagen
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(IP) Hinsichtlich Zuschlagsversagungsgrund bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof BGH entschieden: „Nach dieser Bestimmung ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Recht eines Beteiligten der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. Ist ein solches Recht aus dem Grundbuch ersichtlich, hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren ... aufzuheben oder einstweilen einzustellen bzw. gemäß § 33 ZVG den Zuschlag zu versagen. Die Voraussetzungen ... lagen aber schon deshalb nicht vor, weil eine Umschreibung des Eigentums aufgrund des vorgemerkten Anspruchs auf die Beteiligten zu 3 und 4 nicht erfolgt ist. Die Auflassungsvormerkung als solche stellt kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht ... dar“.
Im Grundbuch einer Teileigentumseinheit von Beteiligten war eine Auflassungsvormerkung zugunsten weiterer Beteiligter eingetragen. Die weiteren Beteiligten - die Wohnungseigentümergemeinschaft, zu deren Anlage das Teileigentum gehört - betreibt wegen titulierter Wohngeldansprüche die Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht hat wegen der Ansprüche der weiteren Beteiligten die Zwangsversteigerung angeordnet. Vor dem Versteigerungstermin haben die ersteren Beteiligten mitgeteilt, dass die Teileigentumseinheit an sie aufgelassen worden sei und sie ihre Eintragung als Eigentümer beantragt hätten. Die Umschreibung des Eigentums erfolgte aber nicht. In dem Versteigerungstermin hat das Vollstreckungsgericht die Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot aufgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag ist ein neuer Beteiligten als Meistbietender der Zuschlag erteilt worden; die Vormerkung ist in dem Zuschlagsbeschluss nicht als bestehenbleibendes Recht aufgeführt.
Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der ersteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen sie die Aufnahme der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung in das geringste Gebot erreichen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: