(ip/pp) Zum weiten Feld der PublicPrivateParnership (PPP) gibt es eine neue Eingrenzung. Die Aufhebung einer Ausschreibung als PPP-Ausschreibung findet in dem Moment statt, in dem das bewusste Projekt in konventioneller Realisierung angegangen wird – so die Vergabekammer (VK) Schleswig-Holstein. In einem aktuellen Beschluss fass die Kammer zusammen: „Ist der ursprünglich zu vergebende Auftrag auf Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb (Gebäudemanagement) der Erweiterung und Sanierung einer Schule in einem ÖPP-Modell aus einer Hand gerichtet und plant der Auftraggeber nunmehr lediglich die gewerkeweise Sanierung eines Teils der Schule, liegt darin keine Fortsetzung des alten Vergabewillens, sondern ein neuer, auf einen anderen Auftrag gerichteter Vergabewille.

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.2008.