(IP) Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 28.01.2022, Az.: V ZR 106/21, über die Freihaltung einer Feuerwehrzufahrt im Konflikt mit dem Lieferverkehr eines Supermarktes.

Im konkreten Falle stellt sich folgender Sachverhalt dar:
In einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage lebt eine Eigentümerin mit Gehbehinderung im Hinterhofgebäude. Um in den Hinterhof zu gelangen bietet sich Fußgängern entweder die Möglichkeit die ausgewiesene Feuerwehrzufahrt oder einen daneben liegenden Fußweg mit Treppenstufen zu nutzen. Im Vorderhaus der Wohnungseigentumsanlage befindet sich jedoch ein Supermarkt, dessen Lieferfahrzeuge täglich die Feuerwehrzufahrt auf der gesamten Breite blockieren und das stufenlose Passieren der gehbehinderten Bewohnerin somit verhindern. Unabhängig vom Beschluss der Eigentümerversammlung im Jahre 2008 zur Duldung dieses Lieferverkehrs in der Zeit von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr verklagte die Eigentümerin den Supermarkt auf Unterlassung und Freihaltung der Feuerwehrzufahrt.

Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe führte aus, dass Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes gemäß § 9a Abs. 2 WEG nur durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geltend gemacht werden könnten. In diesem konkreten Fall war die Prozessführungsbefugnis der Eigentümerin jedoch gegeben, da die Klage vor der WEG-Reform erhoben wurde. Außerdem erklärten die Bundesrichter den Beschluss der Wohnungseigentümer aus 2008 zur Duldung des Lieferverkehrs in der Feuerwehrdurchfahrt als nicht zulässig, da dies im Widerspruch zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften steht. Auf die Einhaltung dieser Normen kann rechtswirksam nicht verzichtet werden – sie dienen nicht nur der Gefahrenabwehr und dem Brandschutz, sondern auch der Sicherstellung des Versicherungsschutzes im Brandfall. Eine Feuerwehrzufahrt muss ständig freigehalten werden.

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