(IP) Hinsichtlich Beschlussanfechtung und Verwalterbefugnis im Wohnungseigentumsverfahren im Zusammenhang mit einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden: „1. Nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage ... kann der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht ... im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen.

2. Teilt ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung zu der Eigentümerversammlung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden.“

Die Parteien bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft und fassten mehrheitlich eine Reihe von Beschlüssen - unter anderem genehmigten sie nachträglich, dass die Verwaltung hinsichtlich einer Wohnungseigentümerin, einer Firma, einen Insolvenzantrag gestellt hatte - die betreffenden Wohnungen befanden sich zudem zwischenzeitlich in der Zwangsversteigerung. Sie war Eigentümerin mehrerer Wohnungen und war mit der Zahlung der Hausgelder in erheblichen Rückstand geraten. Gegen die betreffenden Beschlüsse wandte sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage. Die Klage war in den Tatsacheninstanzen erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragten, wollte die Klägerin die Beschlüsse weiterhin für ungültig erklären lassen.

Das Berufungsgericht hatte gemeint, die Beklagten seien wirksam vertreten. Die gesetzliche Vertretungsmacht der Verwalterin habe sich auch darauf erstreckt, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der Beklagten gegen die Anfechtungsklage zu beauftragen. Die Norm enthalte eine gesetzliche Vermutung, nach der die Führung von Passivprozessen eine objektiv erforderliche Maßnahme zur Abwehr von Nachteilen darstelle. Zwar habe der Firma die Einladung nicht zugestellt werden können. Diese habe aber ihre Obliegenheit zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift verletzt und müsse daher so behandelt werden, als sei sie wirksam geladen worden. Die Beantragung des Insolvenzverfahrens sei jedenfalls eine vertretbare Maßnahme gewesen. Die Beschlussfassung über die betreffende Jahresabrechnung sei in der Einladung ausreichend angekündigt worden.

Der BGH gab der Vorinstanz Recht.


Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 241/12

© immobilienpool.de