(ip/pp) Die Zusammenstellung von Rechnungen in Kurzform ohne die Angabe des Grundes und der Fälligkeit reicht zur Anmeldung von Forderungen zur Tabelle nicht aus - so das Brandenburger Oberlandesgericht (OLG) in einem jüngst gefällten Urteil. Vielmehr gilt, dass Forderungen zur Insolvenztabelle nur dann ordnungsgemäß angemeldet sind, wenn die Art der Forderungen, ihr Entstehungszeitpunkt und deren Betrag mitgeteilt werden. Die Angabe des Grundes bedeutet die Angabe derjenigen Tatsachen, aus denen die Forderung resultiert. Es muss also der konkrete Sachverhalts dargestellt werden, aus dem sich die Berechtigung des Gläubigers ergibt. Eine Anmeldung ist nicht ordnungsgemäß, wenn aus ihr nicht ersichtlich ist, dass die Insolvenzschuldnerin die konkrete Schuldnerin der angemeldeten fälligen Rechnungen ist. Die einzelnen Forderungen müssen bei Vornahme einer Sammelanmeldung hinreichend spezifiziert werden - so die obersten Richter Brandenburgs.