Keine Einstellung ohne einen nicht zu ersetzenden Nachteil
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(IP) Hinsichtlich eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: „... eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Diese ist nur zulässig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.“
Der Kläger machte gegen die Beklagten hinsichtlich einer Zwangsvollstreckung einen Vermächtnisanspruch auf Übereignung von Grundbesitz geltend. Dem widersprach der BGH: Eine einstweilige Anordnung nach ZPO käme bereits deshalb nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Klage gegen Vollstreckungsklauseln ginge. Eine Vollstreckung aus dem vom Kläger angefochtenen Berufungsurteil sei nur hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten möglich. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO müsse ferner einzig beim Vollstreckungsgericht beantragt werden. Bei der Vorinstanz Oberlandesgericht sei sie demzufolge fehlplatziert gewesen. Eine sofortige Anrufung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sei zudem generell unzulässig.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: