Keine starke suizidale Bedrohung bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe
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(IP) Hinsichtlich des Zusammenspiels von akuter psychischer Bedrohung durch Zwangsversteigerung und drohendem Verlust der eigenen Wohnung sowie Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe hat das Amtsgericht Heilbronn entschieden.
„Nach Angaben und vorgelegter Nachweise … der Schuldnerpartei ist die Schuldnerin … in nahezu ununterbrochener Therapie. Entsprechend den ärztlichen Berichten/Gutachten aus dem vorausgegangenen Verfahren hat sich die Schuldnerin krankheits- und behandlungseinsichtig gezeigt. Der Schuldnerin, die also um ihre Situation weiß, ist es durchaus zuzumuten, einer eventuell drohenden Suizidgefährdung durch geeignete Gegenmaßnahme entgegenzutreten und die Risiken zu verhindern.“
Die Schuldnerin hatte Räumungsschutz hinsichtlich Zwangsvollstreckung aus einem aktuellen Zuschlag beantragt. Es war bereits in der Vergangenheit einem Räumungschutzantrag von ihr stattgegeben worden – und die Zwangsvollstreckung war einstweilen eingestellt worden.
Zur Begründung des Antrages war vorgetragen worden, dass sich seither an der gesundheitlichen Lage der Schuldnerin nichts geändert habe. Sie befand sich aufgrund ihrer physischen und vor allem psychischen Erkrankungen nicht in der Lage, eine geeignete Ersatzwohnung zu suchen, zu finden und einen Umzug zu bewältigen. Der Räumungsantrag bedeute damit für sie neue erhebliche Stressoren und damit ein erhebliches Risiko für eine Selbsttötung, so ihr Anwalt.
Dem gegenüber fasste das Gericht zusammen, dass die Schuldnerin ja bereits in den letzten Monaten real Einsicht in ihre Gefährdung gezeigt habe und diese mit ärztlicher Betreuung zu bekämpfen suche: „Gleichwohl ist es von der Schuldnerin zu erwarten, auch für den kommenden Zeitpunkt der Räumung entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen und Gefahren für Leib und Gesundheit auszuschließen, beispielsweise sich Hilfe zu holen oder sich im Notfall stationär in Behandlung zu begeben.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: