Keine Zwangsvollstreckung nach Aufrechnung mit abgetretener Forderung
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(ip/pp) Wie es sich mit Vollstreckungstiteln verhält, deren Erlös auf eine Gemeinschaft übertragen wird, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg jetzt zu befinden. Die Brandenburger Richter befanden, dass derartige Forderungen immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Gemeinschaftsanteil zu sehen seien und sie auch mit anderen Forderungen gegen die Gesellschaft oder Einzelne dort zu verrechnen seien.
Im konkreten Fall ging es um wechselseitige Ansprüche bei einem Hauskauf zwischen einer Bausparkasse, Verwandten sowie in eheähnlichen Gemeinschaft Lebendende, die die betreffende Tilgung nicht mehr zu leisten imstande waren.
Die Brandenburger Richter entschieden, dass hier ein wechselseitiger Interessenausgleich vorgenommen werden könne. Ihr Leitsatz fasst zusammen: „Wird in einem Vollstreckungstitel ein Versteigerungserlös zugunsten einer Gemeinschaft übertragen, so steht einem Mitglied der Gemeinschaft der Erlös nur nach Maßgabe seines Gemeinschaftsanteils zu. Im Wege der Vollstreckungsgegenklage kann gegenüber diesem Anspruch mit Forderungen aufgerechnet werden, die nach der Auseinandersetzung der Gemeinschaft von einem anderen Gemeinschaftsmitglied an den Schuldner der Versteigerung abgetreten wurden.“
OLG Brandenburg, Az.: 7 U 79/07