(ip/pp) Wenn nach Auszug des Mieters der wohnungseigene Elektroherd nicht mehr auffindbar ist, muss der Mieter ihn ersetzen - allerdings nicht, wenn es sich um ein allzu altes Gerät handelt. Darauf wies das Landgericht (LG) Berlin in einem aktuellen Urteil hin.

Ein Mieter war im konkreten Fall in eine Wohnung eingezogen, die mit einem ca. 10 Jahre alten Elektroherd ausgestattet war. Nach 14 Jahren kündigte er den Mietvertrag. Der Vermieter stellte bei Übergabe fest, dass der Elektroherd fehlte. Er kaufte einen neuen und stellte ihn dem Mieter in Rechnung. Der Mieter zahlte nicht: Er war der Ansicht, dass bereits der vorherige Mieter der Wohnung den alten E-Herd nach einem Wasserschaden entfernt und nicht wieder ersetzt hatte.

Das LG Berlin wies beide Rechtspositionen zurück. Beide hätten nicht beachtet, dass bei einer Neubeschaffung von Ausstattungsgegenständen eine Gegenrechnung "neu für alt" stattfinden müsse. Ersetze man eine alte Sache durch eine neue, bestehe eine Wertdifferenz gegenüber dem bisherigen Zustand. Der Vermieter habe schließlich nun einen neuen und keinen alten Herd in der Wohnung. Diese Wertdifferenz müsse von einem möglichen Schadensersatzanspruch abgezogen werden.

Ein E-Herd habe eine Lebensdauer von 20 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit besitze er keinen Restwert mehr. Der hier umstrittene Herd wäre beim Auszug des Mieters 24 Jahre alt gewesen. Nach Abzug der Wertdifferenz "neu für alt" bleibe kein für den Vermieter ersatzfähiger Schaden übrig.

 

Landgericht Berlin, Az.: 65 S 152/05