(ip/pp) In einem Leitsatzurteil hat sich das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) jetzt zur Beweislast bei zwischen den Parteien umstrittenen Mietzahlungen geäussert. So trifft den Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der geschuldeten Miete gänzlich. Er hat konkret nachzuweisen, auf welchen Wegen die bewusste Zahlung erfolgt ist.

Dennoch entfällt sein Rechtschutz gegenüber dem Vermieter nicht generell, wenn dieser z. B. infolge nicht erfolgter Zahlung zum Mittel der fristlosen Kündigung greift. Das ist auch der Fall, wenn sich der Vermieter darauf eigenmächtig in den Besitz der Mieträume bringt. Hier gilt immer noch die Einzelfallentscheidung, die nach den realen Gründen der Kündigung zu fällen sei.

OLG-Düsseldorf, Az.: I-10 W 102/06