(IP) Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg begründet die Verlegung eines Müllplatzes um 157 m kein Recht auf Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB, da es sich hierbei nur um einen unerheblichen Mietmangel handelt.

Sachverhalt

Vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg beanspruchten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2021 eine Mitminderung. Grund dafür war, dass die Vermieterin den Müllplatz wegen einer Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück verlegt hatte. Durch diese Verlegung verlängerte sich der Weg zum Müllplatz um 157 m.

Kein Mietminderungsrecht wegen Verlegung des Müllplatzes

Vom Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg erging die Entscheidung gegen die Mieter. Ein Recht auf Mietminderung stehe ihnen nicht zu. Soweit in der Verlegung des Müllplatzes um 157 m überhaupt ein Mietmangel zu sehen sei, sei dieser als unerheblich im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB anzusehen. Der längere Weg von 157 m falle nichtspürbar ins Gewischt. Sollten umfangreichere Müllmengen anfallen, können diese in der Regel in kleineren Portionen entsorgt werden.

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 26.04.2022 - 6 C 350/21 -

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