(ip/pp) Die Verantwortlichkeiten bei Anlässen von Mietminderung hat das Berliner Kammergericht (KG) in einem jüngst gefällten Urteil noch einmal definiert. So ist es Sache des Mieters, generell das Vorliegen von Mängeln des Mietgegenstandes vorzutragen und Beweis dafür vorzulegen. Beruft er sich etwa auf Feuchtigkeit in den Mieträumen, so obliegt es ihm unabhängig von den Beweispflicht der Ursachen der Feuchtigkeit, zu beweisen, dass die Gebrauchstauglichkeit z.B. der Wohnung beeinträchtigt ist.

Der Vermieter muss demgegenüber beim Vorwurf von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden darlegen und beweisen, dass das Gebäude frei von Isoliermängeln ist.

Entscheidend für die zuerkannte Mietminderung ist in jedem Fall die konkrete Herabsetzung der Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch. Die jeweiligen Mängel müssen eindeutig hierfür verantwortlich sein. Auf die tatsächliche Gebrauchsbeeinträchtigung kommt es jedoch nicht an – so die Berliner Richter.

KG Berlin, Az.: 12 U 118/05