Mutwilligkeit bei fehlender Erfolgsaussicht
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(ip/RVR) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die beabsichtigte Teilungsversteigerung, §§ 180 ff. ZVG dann "mutwillig i. S. v. § 114 ZPO ist, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG)."
Im konkreten sind die geschiedenen Beteiligten je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Diese ist mit zwei Buchgrundschulden über 150 TEUR und 30 TEUR, sowie einer "Reallast wegen einer im Übergabevertrag übernommenen Pflegeverpflichtung sowie ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht der Eltern der Antragstellerin" belastet. Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft wurde am 07.04.2011 angeordnet und der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurück gewiesen. Die Beschwerde dieser wies das Landgericht zurück. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt sie die Gewährung weiterhin.
Der Bundesgerichtshof gab der statthaften, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 r. 2 ZPO i.V.m. 96 ZVG, nach § 575 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerde statt.
Es bestätigt zwar das Landgericht dahingehend, dass Prozesskostenhilfe, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, "nur dann zu gewähren ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint." Jedoch stellt der Senat klar, dass die Erfolgsaussicht bereits gegeben ist, da "jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Gegenstands einen vollstreckbaren Anspruch nach § 749 Abs. 1 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft hat." Bei Immobilien findet diese nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch einen Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung statt.
Allerdings bestätigt der Senat das Beschwerdegericht, dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, "wenn Sie mutwillig erscheint". Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs setzt Mutwilligkeit nach § 114 Satz 1 ZPO "voraus, dass eine verständige nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde."
Dies ist auch in der Teilungsversteigerung anzuwenden, wenn nach den zu berücksichtigenden Umständen im Voraus anzunehmen ist, dass kein zulässiges Gebot abgegeben werden wird. Hieran ändert nichts, dass die Aufhebung der Gemeinschaft nur im Wege der Teilungsversteigerung statt finden kann. Eine "unbemittelte Partei hat keinen Anspruch darauf, auf Kosten der Allgemeinheit aussichtslose Verfahren zu führen."
Der Senat stellt klar, eine Voraussage, ob eine beantragte Teilungsversteigerung ohne Erfolg bleiben wird, "nicht schon immer dann gerechtfertigt " ist, "wenn die von einem Ersteher nach § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG zu übernehmenden Rechte in ihrem Wert weit über dem Verkehrswert der Immobilie liegen." Mutwillig ist sie "nur dann, wenn das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem geringsten Gebot voraussichtlich alle in Betracht kommenden Interessenten von der Abgabe von Geboten abhalten wird." Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden und im zu entscheidenden Fall zu verneinen.
Bietet einer der beiden Miteigentümer, haftet dieser weiter nach den schuldrechtlichen Abreden. Vorliegend ist nicht vorgetragen, dass die Belastung für einen untragbar wäre.
Auch käme als Bieter die Eltern der Antragstellerin in Frage, da die zu übernehmende Reallast bei Zuschlag die Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnerstellung mit sich bringt. Die zu übernehmende Belastung der bestehen bleibenden Grundschulden beschränkt sich nach der Rechtsprechung des BGH auf die noch offene Darlehensverbindlichkeit, § 53 Abs. 2 ZVG.
Den weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Prozesskostenhilfe auch nicht dann zu versagen ist, "weil die Eltern im Falle eines Erwerbsinteresses der Antragstellerin den Vorschuss hätten zahlen können und der Umstand, dass sie das nicht getan hätten, darauf schließen lasse, dass sie zur Abgabe eines Gebots in Höhe des bar zu zahlenden Betrags von 70.000 € nicht in der Lage wären."
So entschied der BGH in einer früheren Entscheidung, dass der Einwand der nur dann wesentlich ist, "wenn die Antragstellerin gegen ihre Eltern einen realisierbaren Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hätte, der dem Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorginge." Im zu entscheidenden Fall ist dies nicht gegeben, da der BGH entschied bei volljährigen Kinder nur den ein Anspruch gegen ihren Eltern in Betracht käme, sofern sie noch in der Ausbildung sind und keine selbständige Lebensstellung erlangt haben.
Letztendlich führ der Senat aus, dass für die "Vollstreckung in Immobilien ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht für das Verfahren insgesamt, sondern immer nur für einzelne Verfahrensabschnitte und ziele zu gewähren. Dem Antrag der Antragstellerin ist daher mit der Maßgabe zu entsprechen, dass Prozesskostenhilfe für die Verfahrensschritte bis zur Durchführung eines Versteigerungstermins zu bewilligen ist, weil nach dessen Ergebnis beurteilt werden muss, ob der Verkauf gelungen ist oder begründete Aussicht dafür besteht, dass in einem zweiten Termin ein zulässiges Gebot abgegeben werden wird."
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:
BGH vom 15.03.2011, Az. V ZB 177/10
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