(IP) In Sachen der Notwendigkeit der Kosten bei Aussichtslosigkeit einer zumindest teilweisen Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös im Zwangsversteigerungsverfahren entschied der Bundesgerichtshof. Der Schuldner war hälftiger Miteigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Gläubigerin betrieb zu Lasten zweier eingetragener Zwangssicherungshypotheken des Schuldners über je ca. 52.000,- € die Zwangsversteigerung. Der Miteigentumsanteil, dessen Verkehrswert das Amtsgericht auf 150.000 € festgesetzt hatte, war mit vorrangigen dinglichen Rechten belastet. Dazu gehörten Grunddienstbarkeiten, ein Altenteil sowie Hypotheken und Grundschulden. Bei der Feststellung des geringsten Gebotes bewertete das Amtsgericht die bestehenbleibenden Rechte mit ca. 256.000,- € und setzte den bar zu zahlenden Betrag auf knapp 115.000,- € fest. Da im Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben wurde, stellte das Amtsgericht das Verfahren einstweilen ein und hob es schließlich auf, nachdem die Gläubigerin innerhalb von sechs Monaten keinen Fortsetzungsantrag gestellt hatte. Das Amtsgericht hatte darauf auf Antrag des Schuldners die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens der Gläubigerin auferlegt. Auf deren Beschwerde hat das Landgericht den Antrag des Schuldners zurückgewiesen.

Der BGH entschied in seinem Leitsatz: „Kann ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vorneherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. Dass der Versteigerungsantrag des Gläubigers aufgrund der ihm bleibenden Chance freiwilliger Leistungen des Schuldners zulässig ist, ändert daran nichts.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 25/14


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