Nicht für antragstellenden Gläubiger
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(IP) Hinsichtlich Vergütungsanspruch für gerichtlich angeordnete Verwaltung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Die Beklagte hatte als Miteigentümerin die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beantragt. Im Versteigerungstermin wurde zwar der Zuschlag erteilt, auf Antrag der Beklagten wurde das Grundstück bis zur Begleichung des Bargebots jedoch in gerichtliche Verwaltung genommen. Den von dem Amtsgericht angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 1.000 € zahlte die Beklagte nicht. Nach Entrichtung des Meistgebots und Verteilung des Versteigerungserlöses wurde die gerichtliche Verwaltung aufgehoben. Das Amtsgericht setzte die Vergütung des Klägers auf knapp 1.000,- € fest. Der Kläger nahm, nachdem er auch weiterhin nichts auf seine Forderung hin erhalten hatte, die Beklagte auf Zahlung seiner Vergütung in Anspruch und klagte. Der BGH entschied in letzter Instanz:
„Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.“
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: