Nur mit der zusätzlichen Voraussetzung „zum gemeinen Wohl“
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(IP) Hinsichtlich Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei drohender Zwangsversteigerung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg) entschieden.
„Eine einstweilige Anordnung darf ... nur ergehen, wenn sie, und zwar im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung, „zum gemeinen Wohl“ und „dringend“ geboten ist. ... Bei einer privaten Grundstücksnutzung ist ein Gemeinwohlbezug grundsätzlich zu verneinen ... Ein Anknüpfungspunkt für einen Gemeinwohlbezug kann in den Fällen, in denen sich - wie hier - ausschließlich Privatrechtssubjekte auf der Ebene des Zivilrechts gegenüber stehen, allenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Gefahr eines irreparablen Nachteils für die Freiheit und Unversehrtheit der Person oder für vergleichbar elementare Menschenrechte besteht ... Mit dem Vortrag, dass das Sachverständigengutachten mangelhaft sei und nicht im Einklang mit Grundprinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung stehe und weiterhin gesundheitliche Gefahren für die Antragstellerin geprüft werden müssten, ist bereits nicht dargelegt, dass die Gefahr eines irreparablen Nachteils für die Unversehrtheit der Antragstellerin besteht. Für den Antragsteller wurde zudem kein persönlicher Grund für eine einstweilige Anordnung geltend gemacht. Da ein Grund für eine einstweilige Anordnung nicht gegeben ist, war eine Folgenabwägung für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr vorzunehmen.“
Die Antragsteller begehrten die vorläufige Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich des Erbbaurechts der Antragsteller. Nach Ablehnung durch die Vorinstanz erhoben die Antragsteller sofortige Beschwerde mit der Begründung, dass das vom Gericht zugrunde gelegte Sachverständigengutachten, das eine gesundheitliche Gefährdung (Schlaganfall) der Antragstellerin durch die Zwangsversteigerung und die Gefahr des Suizids verneine, mangelhaft sei. Sie beantragten, einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung eines neuen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Eine Gehörsrüge hatte keinen Erfolg.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: