Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat die Erstattungsgrenzen bei SGB-II Bezug wieder etwas enger gezogen. Ursache für derartige Zahlungen müsse deren unbedingte Wichtigkeit sein.

Ein SGB-II-Bezieher habe keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Reparatur- und Pflegemaßnahmen an seinem Haus und Grundstück, so die Reutlinger Richter, wenn nicht ersichtlich sei, dass deren Verwendung unabdingbar gewesen wäre, um die Bewohnbarkeit der Immobilie sicherzustellen. Aufwendungen zum Zwecke der Renovierung oder Verschönerung der Wohnräumlichkeiten seien bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Ihnen fehle der unbedingte Anlass zur Erstattung aus öffentlichen Mitteln.

 

SG Reutlingen, Az. S 2 AS 2931/07