(ip/pp) Die Tierhaltung in Mietwohnung kann nicht generell über den Mietvertrag ausgeschlossen werden - so die Kernaussage eines jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällten Urteils. Damit setzt der BGH die aktuelle Serie Tierhalter-freundlicher Urteile der jüngsten Zeit fort.

Im konkreten Fall war der Kläger Bewohner einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses. Nach dessen Mietvertrag bedurfte "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen ... der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen. Diese wurde ihm verweigert.

Die obersten Bundesrichter entschieden demgegenüber, die zitierte Klausel des Mietvertrages sei unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Dies ergebe sich allein daraus, dass eine Ausnahme von der erforderlichen Zustimmung nur für Ziervögel und Zierfische bestehe, nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen kaum Beeinträchtigungen und Störungen Dritter ausgehen sollten. Andere Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkröten werden ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten. Die Klausel sei auch deswegen unwirksam, da der Mieter durch die unklare Klauselgestaltung erheblich von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werde.

Fehle es folglich an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hänge die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehöre. Die Beantwortung dieser Frage erfordere generell eine umfassende Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lasse sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen.

 

BGH, Az.: VIII ZR 340/06