Unmöglich, wenn kein Kostenbeitrag zur Masse fließt
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(IP) Hinsichtlich der Berechnung der Vergütung eines Insolvenzverwalters hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig veräußerten Grundstücks ist der Berechnung seiner Vergütung nicht zugrunde zu legen, wenn weder ein Übererlös noch ein Kostenbeitrag zur Masse fließt.“
Der Beteiligte war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zur Insolvenzmasse gehörte der halbe Miteigentumsanteil des Schuldners an einem Grundstück mit Wohnhaus. Die zweite Hälfte besaß seine Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das Grundstück war mit einer Sicherungsgrundschuld und mehreren Zwangssicherungshypotheken zugunsten anderer Gläubiger belastet. Es wurde zum Kaufpreis von 205.000,- € freihändig veräußert. Der auf den Miteigentumsanteil des Schuldners entfallende Erlösanteil von 102.500,- € wurde vollständig zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Grundpfandgläubiger verwendet. Die während des Insolvenzverfahrens verwaltete Masse betrug nach der Schlussrechnung unter Einschluss des mit 102.500 € bewerteten Grundstücksanteils gut 150.000,- €.
Der weitere Beteiligte hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf inkl. Auslagen und Umsatzsteuer ca. 33.000,- €, festzusetzen.
Ausgehend von der aus einer Masse von ca. 48.000,- € berechneten Regelvergütung hat er eine Erhöhung um ca. 2.000,- € und weitere Zuschläge geltend gemacht.
Das Insolvenzgericht hat die Erhöhung abgelehnt und die Vergütung unter Zubilligung eines Zuschlags auf insgesamt ca. 27.000,- € festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der BGH begründete sein Urteil: „Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung stehen jedenfalls teilweise (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c, Abs. 2 Buchst. d InsVV) in Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann“.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: