(IP) Bei Untervermietung muss der Mieter die Mietpreisbremse beachten. Wenn die Untermiete gegen die Mitpreisbremse verstößt steht dem Mieter einer Wohnung kein Anspruch auf Untervermietung zu, so eine Entscheidung des Landgerichts Berlin.

Sachverhalt:

Anfang des Jahres 2020 wollte ein Mieter ein Zimmer seiner Wohnung untervermieten und begehrte dazu die Erlaubnis seines Vermieters. Die 77,56 m² große Wohnung mit drei Zimmern, 2 Balkonen sowie Küche und Bad lag in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Kaltmiete, die der Mieter zahlte, belief sich auf 560,00 €. Der Untervermieter sollte für ein Zimmer 477,00 € zzgl. 103,00 € Nebenkostenpauschale zahlen. Daraufhin verweigerte der Vermieter die Untermieterlaubnis und der Mieter klagte auf Ersatz eines Mietausfallschadens. Vom Amtsgericht Berlin-Neukölln wurde der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung des Gerichts richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Untermieterlaubnis

Seitens des Landgerichts Berlin fiel die Entscheidung zu Gunsten des Vermieters. Da kein Anspruch auf eine Untermieterlaubnis bestanden habe, stehe dem Mieter kein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zu.

Untermiete verstößt gegen Mietpreisbremse

Nach Ansicht des Landgerichts stehe die begehrte Untermieterlaubnis nicht im Einklang mit der Rechtsordnung, sondern im Widerspruch zum sozialen Wohnraummietrecht des BGB. Hier liege ein Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmarkt vor. Da der Mieter in einem solchen Fall im Verhältnis zum Untermieter als Vermieter einzustufen sei, binden diese Vorschriften grundsätzlich auch den Mieter. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Untermieter mit dem Mietpreis einverstanden erklärt.

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Landgericht Berlin, Urteil vom 26.04.2022 - 65 S 221/21 -