Voraussetzungen einer Stundung
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(IP) Hinsichtlich der Stundung der Grundsteuer aus bestandskräftigen Bescheiden im Zusammenhang Zwangsversteigerung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein entschieden.
„Ob die Zwangsversteigerung in das Grundvermögen „…“ des ursprünglichen Käufers der Antragstellerinnen, …, zu Erlösansprüchen der Antragstellerinnen und damit zur Befriedigung der Antragsgegnerin führen wird, ist sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der gegen den Teilungsplan vor dem Landgericht … doppelt ungewiss. Zwar ist der … als einer die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin nach dem Widerspruch der Antragstellerinnen im Verteilungsverfahren der zwangsweise ersteigerte Erlös … nur in Höhe von 886.895,92 € … zugeteilt worden und der Differenzbetrag in Höhe von 465.934,80 € einstweilen bis zum Abschluss der Widerspruchsklage zur Verfügung für die … sowie u. a. für die Antragsstellerinnen hinterlegt worden.“
Die Richter fassten zusammen: „Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden .... Ein Beweismittel für ihre wiederholt geltend gemachten o. g. Behauptungen haben die Antragstellerinnen aber auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt (Bescheinigungen von Banken, Kontoauszüge, Versicherung an Eides statt pp.). Von daher lässt sich schon gar nicht prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Antragstellerinnen nur gemindert ist – nur dann kommt eine Stundung in Betracht – oder aber generell nicht besteht ... Eine Stundung ist nur möglich, wenn spätere Leistungsfähigkeit erwartet werden kann. Liegt dauernde Zahlungsunfähigkeit vor, so ist nur noch die Frage des Erlasses gemäß § 227 AO zu prüfen“.
Den Antragstellerinnen hatten die Stundung der Grundsteuer aus bestandskräftigen Bescheiden beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hatte Ihnen dies verweigert und damit auch nicht die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesen Bescheiden gewährt. Das Gericht begründete dies damit, dass die Antragsstellerinnen schon nicht glaubhaft gemacht hätten, dass die Entrichtung der Grundsteuer eine erhebliche Härte, das heißt ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten, für sie bedeutet hätten. Hiervon sei auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: