Voraussetzungen einer unbeschränkten Anordnung
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(IP) Hinsichtlich möglicher Zwangsversteigerung und den Anforderungen an die Vollstreckungsklausel für eine Grundschuldbestellungsurkunde mit Unterwerfungserklärung und Wirkung gegen den Nießbrauchsberechtigten hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz geäußert: „Hat sich der Grundstückseigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll, kann gegen den Berechtigten eines im Rang nach der Grundschuld in das Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs eine die eingeschränkte Rechtsnachfolge ausweisende Vollstreckungsklausel erteilt werden (titelerweiternde Klausel). Die mit ihr versehene Urkunde ist ein für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichender Vollstreckungstitel.“
Die Schuldnerin war Eigentümerin einiger Grundstücke, die mit Gesamtgrundschulden belastet waren. In den Eintragungsvermerken hieß es: „Vollstreckbar nach § 800 ZPO.“ Inhaberin der Grundschulden war die Gläubigerin. Zugunsten der Nießbrauchsberechtigten wurde darauf ein Nießbrauch in die Grundbücher eingetragen. Die Gläubigerin erwirkte in der Folge die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden mit Rechtsnachfolgeklauseln auch gegen die Nießbrauchsberechtigte.
Das Amtsgericht hatte darauf den Beitritt zu einem damals aus dem Gesamtrecht betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren zugelassen. Den Antrag der Schuldnerin und der Nießbrauchsberechtigten, diesen Beschluss aufzuheben, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolgreich gewesen. Das Landgericht hatte die betreffenden Beschlüsse aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: