(IP) Hinsichtlich Zustimmungserteilung zum Zuschlag bei Zwangsvollstreckung musste der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entscheiden. Die beiden Beklagten und ihr Sohn bildeten im vorliegenden Fall eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung unterlag einem im Grundbuch eingetragenen Vorbehalt, nach der für eine Veräußerung die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich sei.

Die Klägerin betrieb darauf die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum des Sohnes der Beklagten aus einer Buchgrundschuld über ca. 75.000 €. Darauf ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung an. Im Versteigerungstermin gaben die Streithelfer der Klägerin als Meistbietende ein Bargebot von 50.000 € ab. Eine Entscheidung über den Zuschlag erging bisher noch nicht, da die Beklagten ihre Zustimmung zu dessen Erteilung verweigerten.

Die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Klage auf Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags und auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten war vor dem Amtsgericht erfolgreich gewesen. Das Landgericht hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

Der BGH entschied in seinem Leitsatz:

„1. Bei der Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 12 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer liegt eine Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander vor.

2. Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums selbstständig auszuüben.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 269/12


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